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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. GELTUNGSBEREICH

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von AGB der GASTEK abweichende Bedingungen des Bestellers werden nur dann anerkannt, wenn GASTEK ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt.

1.2 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller – einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen – haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von GASTEK maßgebend.

2. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann GASTEK diese innerhalb von 2 Wochen annehmen.

3. ÜBERLASSENE UNTERLAGEN

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen - auch in elektronischer Form -, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich GASTEK Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, GASTEK erteilt dazu dem Besteller ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit GASTEK das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von Ziffer 2 annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich an GASTEK zurück zu senden.

4. TECHNISCHER LEISTUNGSUMFANG

4.1 Soweit vertraglich nicht anders geregelt, entsprechen Erzeugnisse dem von GASTEK bestimmten Leistungsumfang.

4.2 Im Falle der Lieferung von nach den Angaben des Bestellers gefertigten oder angepassten Erzeugnissen, ist der Besteller verpflichtet, GASTEK umfassend Auskunft zu erteilen, um die gewünschte Spezifikation zu ermöglichen. Der Besteller hat zu gewährleisten, dass von GASTEK technisch umgesetzte Leistungsvorgaben nicht gegen Patent- oder sonstige Rechte Dritter verstoßen und GASTEK von etwaigen Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit Verletzungen dieser Art freizustellen.

4.3 Die zu einem Angebot der GASTEK gehörenden technischen Unterlagen, Gestaltungen oder Gebrauchsanleitungen, Installationshinweise, Zeichnungen, Datenblätter, Konstruktions- und sonstige Unterlagen erteilt GASTEK lediglich als unverbindliche Richtlinien.

4.4 Eventuell notwendige Fundamentierungsarbeiten gehören nicht zum Leistungsumfang. Sie sind vom Besteller auf seine Kosten rechtzeitig auszuführen. Das Entladen der Maschinen oder Geräte bzw. der Teile und das Verbringen zum Aufstellungsort sind Aufgabe des Bestellers. Die Montage, Inbetriebnahme und Einweisung des Personals gehören nicht zum Leistungsumfang, können aber gegen gesonderte Beauftragung und gegen gesonderte Bezahlung erfolgen.

5. LIEFERUNG UND LIEFERZEIT

5.1 Soweit der Vertrag einen Lieferplan enthält, erfolgt die Lieferung in Übereinstimmung mit den Terminen und den übrigen planmäßigen Auskünften, d.h. der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt immer die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

5.2 GASTEK haftet nicht für Lieferverzug, den sie, unabhängig von dessen Ursache, nicht zu vertreten hat.

5.3 Unabhängig von der Ablehnung einer Lieferung oder der Annahmeverweigerung durch den Besteller, besteht die Pflicht zur Zahlung gemäß Ziffer 6.1 und 6.2 unverändert fort. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist GASTEK berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen für zusätzlichen Lager- und Frachtbedarf sowie Bereitstellungs- oder Bearbeitungsgebühren ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5.4 GASTEK behält sich das Recht zur Teil- und Fortsetzungslieferung vor. Der Ausfall einer Teillieferung berechtigt den Besteller nicht zur Vertragskündigung.

5.5 Lieferungen erfolgen vorbehaltlich der von GASTEK festgelegten geeigneten Zugänge, Entladungs-, Rangier- sowie Arbeitsbereiche. GASTEK haftet nicht für während der Lieferung verursachte Schäden an Zufahrtswegen, Lagerflächen, Betriebs- und Werkseinrichtungen oder Ausrüstungen; der Besteller stellt GASTEK von etwaigen Schadensersatzforderungen frei.

5.6 Der Besteller gewährleistet, dass sich Ausrüstungen und Geräte zur Entgegennahme eignen und gültigen Bestimmungen, Gesetzen sowie Richtlinien entsprechen.

5.7 Der Besteller stellt GASTEK hiermit von Schadensersatzforderungen infolge der Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen sowie von während oder durch die Lieferung verursachten Schäden oder Verlusten aus Leckagen, Austritt, Bruch oder Verunreinigung frei.

6.PREISE UND ZAHLUNG

6.1 Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise von GASTEK in EURO (€) und ab Werk zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie etwaiger Liefer- und Verpackungskosten. Zölle und/oder ähnliche Gebühren hat der Besteller zu entrichten. Montage- und Inbetriebnahmekosten sind nicht enthalten.

6.2 Zahlungen sind ohne Abzug auf die von GASTEK benannte Bankverbindung zu leisten. GASTEK akzeptiert Schecks nur nach vorheriger Vereinbarung und lediglich erfüllungshalber. Etwaige Bank- und/oder Diskontgebühren hat der Besteller zu zahlen.

6.3 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist der Verkaufspreis ohne Abzug wie folgt zur Zahlung fällig:

  • 30 % Anzahlung bei Eingang der Auftragsbestätigung
  • 40 % Anzahlung bei Anzeige der Versandbereitschaft/Lieferung
  • 30 % Restzahlung 30 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft/Lieferung.

6.4 Der im Vertrag genannte Preis beruht auf

  • der GASTEK von dem Besteller zur Verfügung gestellten vertraglichen Auskunft nebst, und soweit zutreffend, Anleitung und Beschreibung sowie dem vereinbarten Leistungsumfang, ferner
  • den vertragsgegenständlichen Liefervereinbarungen in Übereinstimmung mit Ziffer 4.1 bzw. etwaigen Änderungen des Arbeits- und Leistungsumfangs, die GASTEK zur Anpassung des vertraglichen Preises berechtigen.

6.5 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten, Steuern oder Abgaben für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

6.6 Soweit ein Listenpreis für von GASTEK gelieferte Erzeugnisse besteht, gilt dieser unter der Maßgabe, dass unangekündigte Preisänderungen vorbehalten bleiben sowie der Preis für sämtliche Lieferungen ab dem Datum des Inkrafttretens der jeweiligen Änderung gilt.

6.7 Der Besteller schuldet bei Zahlungsverzug ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 9 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt GASTEK vorbehalten.

7. EIGENTUMSVORBEHALT

7.1 Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von GASTEK bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

7.2 Dem Besteller ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt für GASTEK; wenn der Wert des GASTEK gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der nicht GASTEK gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwirbt GASTEK Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit GASTEK nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich GASTEK und Besteller darüber einig, dass der Besteller GASTEK Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des GASTEK gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Fall der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit GASTEK nicht gehörender Ware. Soweit GASTEK nach Ziffer 7 (Eigentumsvorbehalt) Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Besteller sie für GASTEK mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

7.3 Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an GASTEK ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von GASTEK in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der GASTEK abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

7.4 Verbindet der Besteller den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem von GASTEK in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.

7.5 Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der gemäß Ziffer 7 an GASTEK abtretenden Forderungen befugt. Der Besteller wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an GASTEK weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist GASTEK berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann GASTEK nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber den Abnehmern verlangen.

7.6 Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller GASTEK die zur Geltendmachung von ihren Rechten gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller GASTEK unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Besteller erfolgt. Der Besteller hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

7.8 Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die GASTEK zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird GASTEK auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der GASTEK zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. GASTEK steht die Wahl der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

7.9 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist GASTEK auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurück zu treten; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung von GASTEK, es sei denn, dies wird ausdrücklich vereinbart.

8. GEFAHRÜBERGANG BEI VERSENDUNG

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

9. GEWÄHRLEISTUNG UND MÄNGELRÜGE SOWIE RÜCKGRIFF/HERSTELLERREGRESS

9.1 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Anderenfalls hat der Besteller die entsprechend als fehlerfrei sowie vertragsgerecht geltende Warenlieferung anzuerkennen. GASTEK ist berechtigt, vor Ort die vom Besteller als mangelhaft angezeigte Lieferung zu prüfen; bis zum Abschluss der Prüfung sind weitere Veranlassungen hinsichtlich einer Lieferung ausgeschlossen. Soweit der Besteller die gesonderte Prüfung einer Warenlieferung veranlasst, hat er sämtliche verursachte Kosten zu tragen.

9.2 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von GASTEK gelieferten Ware bei dem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von GASTEK einzuholen.

9.3 GASTEK gewährleistet bei Durchführung von Ingenieurdienstleistungen die sorgfältige und fachgerechte Lösung der Aufgabe nach dem heutigen Stand von Wissenschaft und Technik sowie den einschlägigen Vorschriften und Richtlinien, die termingemäße Bearbeitung, soweit nicht Gründe außerhalb des Verantwortungsbereiches von GASTEK Verzögerungen bewirken, sowie eine neutrale, unabhängige Bearbeitung und den uneingeschränkten Einsatz aller Erfahrung. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird GASTEK die Ware – vorbehaltlich der Beachtung von Ziffer 9.1 – nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. GASTEK ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

9.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

9.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß. GASTEK haftet ebenfalls nicht für Mängel, Verlust oder Beschädigung, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund oder aufgrund besonderer, im Allgemeinen nicht vorhersehbarer äußerer Ereignisse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie bei Verstößen gegen Gebrauchsanleitungen, Bedienvorschriften oder Warnungen in Bezug auf das Produkt. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

9.6 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeit- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von GASTEK gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9.7 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen GASTEK bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Ziffer 9.6 entsprechend.

9.8 Die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen von GASTEK ist ausgeschlossen, soweit diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelten.

Andere als die ausdrücklich in diesem Vertrag vorgesehenen Gewährleistungen übernimmt GASTEK im Zusammenhang mit einer Lieferung nicht. Der Vertrag enthält sämtliche zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen.

10. SONSTIGES

10.1 VERTRAULICHE INFORMATIONEN: Bei Offenbarung bzw. der sonstigen Kenntnis des Bestellers hinsichtlich vertraulicher Informationen, einschließlich vertraulicher Auskünfte über Erzeugnisse, Material, Verfahren, Prüfung oder Ausrüstung, ist der Besteller, unabhängig vom Zweck, nicht zu deren Offenlegung gegenüber Dritten berechtigt, sofern GASTEK nicht ausdrücklich die schriftliche Zustimmung hierzu erteilt hat.

10.2 ABTRETUNG: Berechtigungen aus Vertrag dürfen, ganz oder teilweise, nur mit Zustimmung der GASTEK abgetreten werden.

10.3 GELTUNG: Sollten einzelne Bestimmungen eines Vertrages ungültig oder nicht umsetzbar sein, lässt dies die volle Rechtswirksamkeit der Vertragsbestimmungen im Übrigen unberührt.

10.4 ÄNDERUNGEN: GASTEK erteilt keine Einwilligung zu Änderung oder Aufhebung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern Änderungen oder Aufhebungen nicht schriftlich bestätigt wurden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nach Vertragsschluss nicht Bestandteil eines Vertrages, sofern GASTEK nicht ausdrücklich die schriftliche Zustimmung hierzu erteilt hat.

10.5 ANWENDBARES RECHT: Verträge unterliegen den Bestimmungen und Auslegungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Deutschen Internationalen Privatrechts (IPRG), anderer interlokaler Kollisionsnormen sowie des Übereinkommens zum internationalen Warenkauf (UNCISG) ist ausgeschlossen.

10.6 GERICHTSSTAND: Alle aus einem Vertragsverhältnis hervorgehenden oder im Zusammenhang mit diesem stehenden oder auf dessen Verletzung, Kündigung oder Nichtigkeit, einschließlich der Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhenden Streitigkeiten, sind bei der zuständigen Kammer für bei dem Landgericht Erfurt, Freistaat Thüringen, Bundesrepublik Deutschland, unabhängig davon einzureichen, ob der Besteller Kaufmann im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

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